Fachanwalt

schreibtisch1000px

Warum Sie einen Fachanwalt beauftragen sollten…

… weil Sie sich dann sicher sein können einen Anwalt zu haben, der über viel Erfahrung auf dem Gebiet verfügt und sein Wissen durch regelmäßige Fortbildungen stets auf dem aktuellen Stand hält.

 

Voraussetzungen die ein Rechtsanwalt erfüllen muss, um den Titel  „Fachanwalt“ führen zu dürfen

  • Teilnahme an einem speziellen umfangreichen Lehrgang
  • Bestehen von besonderen schriftlichen Prüfungen
  • Nachweis der Bearbeitung einer bestimmten Anzahl an Fällen
  • Jährliche Fortbildung

Nachfolgend ist der Werdegang zum Fachanwaltstitel detailliert beschrieben.

 

Jura Studium / Anwaltszulassung

Nach Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens dürfen sich Juristen „Assessor jur.“ nennen. Wer rechtlich beratend tätig sein möchte, muss zusätzlich zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden (Titel "Rechtsanwalt"). Hierzu muss der Jurist einen Antrag bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen. Dieser Kammer muss er das Bestehen des Staatsexamens und das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Vor der Rechtsanwaltskammer muss er dann einen Eid gem. § 12 a BRAO leisten (d.h. schwören oder geloben, dass er die verfassungsmäßige Ordnung wahrt und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft erfüllt.)

Wer sich als Rechtsanwalt sodann spezialisieren möchte, hat die Möglichkeit die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt“ für (höchstens drei) spezielle Rechtsbereiche zu erwerben. Die Fachanwaltsordnung beschreibt konkret, welche Voraussetzungen der Rechtsanwalt erfüllen muss, damit ihm diese Berechtigung erteilt wird, und für welche Tätigkeitsbereiche dies möglich ist. Die Voraussetzungen unterscheiden sich leicht, je nachdem, um welchen Tätigkeitsbereich es sich handelt. Für alle Fachanwaltsbezeichnungen muss der Rechtsanwalt jedoch besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweisen, die erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. (So schreibt es § 2 der Fachanwaltsordnung vor.)

Für die Fachanwaltsbezeichnung im Bereich Arbeitsrecht und Versicherungsrecht müssen beispielsweise folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

Fachanwalt für Arbeitsrecht:

  • Mindestens 3 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen und tätig
  • Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse durch
    1. Teilnahme an einem Lehrgang im Umfang von mindestens 120 Zeitstunden
    2. Bestehen von Klausuren aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs (in der Regel 3 Klausuren zu je 5 Stunden, jedenfalls nicht weniger als insgesamt 15 Stunden)
  • Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen durch den Nachweis, dass innerhalb von 3 Jahren 100 Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet wurden. Diese Fälle müssen die in der Fachanwaltsordnung genannten Bereiche betreffen. Von diesen 100 Fällen müssen mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 (kollektives Arbeitsrecht -> Tarifvertragsrecht, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts) stammen und mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren sein.

Fachanwalt für Versicherungsrecht:

  • Mindestens 3 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen und tätig
  • Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse durch
    1. Teilnahme an einem Lehrgang im Umfang von mindestens 120 Zeitstunden
    2. Bestehen von Klausuren aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs (in der Regel 3 Klausuren zu je 5 Stunden, jedenfalls nicht weniger als insgesamt 15 Stunden)
  • Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen durch den Nachweis, dass innerhalb von 3 Jahren 80 Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet wurden. Diese Fälle müssen die in § 14 a Fachanwaltsordnung genannten Bereiche betreffen. Von diesen 80 Fällen müssen mindestens 10 gerichtliche Verfahren sein. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14 a beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.

In § 14 a FAO sind folgende Bereiche aufgeführt:

  1. Allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung
  2. Recht der Versicherungsaufsicht
  3. Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts
  4. Transport- und Speditionsversicherungsrecht
  5. Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-, Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung)
  6. Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung)
  7. Haftpflichtversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-, betrieblichen Haftpflicht-, Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Umwelt- und Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung)
  8. Rechtschutzversicherungsrecht
  9. Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts

Die einmal erworbene Fachanwaltsbezeichnung wird wieder entzogen, wenn der Rechtsanwalt nicht jährlich nachweist, mindestens 15 Fortbildungsstunden in dem Fachanwaltsbereich absolviert zu haben.

Führt also ein Rechtsanwalt die Bezeichnung „Fachanwalt für…“ können Sie sich sicher sein, dass dieser Rechtsanwalt in dem entsprechenden Bereich über besondere Kenntnisse und besondere Erfahrungen verfügt und durch regelmäßige Fortbildungen sicherstellt, dass er nach wie vor sehr gute Rechtsberatung leisten kann.

Die Gebühren für die Beauftragung eines Fachanwaltes sind nicht höher als die Gebühren für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ohne die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung. Denn die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses unterscheidet nicht zwischen Fachanwälten und Nicht-Fachanwälten. (mehr zum Thema Gebühren finden Sie hier)

+49 (0) 241 - 990 34 61        kontakt@kanzlei-vitr.de