Anwaltsgebühren

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Sie möchten wissen, wieviel eine Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt kostet?

 

Gerne erläutere ich Ihnen nachfolgend die Grundsätze der anwaltlichen Vergütung. Um die Ausführungen möglichst verständlich zu halten, beschreibe ich nur die häufigsten Fallkonstellationen. Die Ausführungen sind daher keinesfalls vollständig. Sie sollten Ihren Rechtsanwalt im ersten Gespräch fragen, welche Gebühren auf Sie zukommen. Er wird Ihnen zwar nicht immer die konkrete Summe vorhersagen können, weil diese abhängig davon ist, wie das Verfahren verläuft. Er kann Ihnen jedoch eine Größenordnung nennen und Ihnen mitteilen, von welchen Faktoren es abhängt, ob und wieviel Sie davon selber tragen müssen.

 

Die Gebühren eines Rechtsanwaltes richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach werden die Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert berechnet. Auf die konkrete Berechnung gehe ich gleich noch näher ein.

 

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erlaubt es dem Rechtsanwalt jedoch auch, mit seinem Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Auf diesem Weg können Sie einen Stundensatz vereinbaren und die Leistungen des Rechtsanwaltes zeitabhängig bezahlen.

 

Wird nichts schriftliches vereinbart, erfolgt die Berechnung nach dem Gegenstandswert. In § 13 RVG und der Anlage 2 zum RVG ist eine Tabelle enthalten, der entnommen werden kann, wie hoch eine Gebühr bei welchem Gegenstandswert ist.

Die Tabelle finden Sie unter:

http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__13.html 

und  http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html

 

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2703)

 

Gegenstandswert
bis … €
Gebühr
… €
Gegenstandswert
bis … €
Gebühr
… €

   500

   45,-

 50 000

1 163,-

 1 000

   80,-  65 000 1 248,-

 1 500

  115,-

 80 000

1 333,-

 2 000

  150,-

 95 000

1 418,-

 3 000   201,- 110 000

1 503,-

 4 000

  252,- 125 000 1 588,-

 5 000

  303,- 140 000 1 673,-
 6 000   354,- 155 000

1 758,-

 7 000   405,- 170 000

1 843,-

 8 000

  456,-

185 000

1 928,-

 9 000

  507,- 200 000 2 013,-

10 000

  558,- 230 000 2 133,-

13 000

  604,- 260 000

2 253,-

16 000   650,- 290 000

2 373,-

19 000

  696,- 320 000 2 493,-
22 000   742,- 350 000

2 613,-

25 000

  788,- 380 000 2 733,-

30 000

  863,- 410 000

2 853,-

35 000   938,- 440 000

2 973,-

40 000

1 013,- 470 000

3 093,-

45 000 1 088,- 500 000

3 213,-

Berechnung der Gebühren

Dieser Tabelle können Sie nun entnehmen, wie hoch eine Gebühr bei dem für Sie relevanten Gegenstandswert ist. Um zu wissen, wie hoch der Betrag ist, den Sie an den Rechtsanwalt zahlen müssen, müssen Sie nun also noch wissen, wie hoch der Gegenstandswert in Ihrem Fall ist und wie viele Gebühren anfallen.

 

Wie hoch ist der Gegenstandswert in meinem Fall?

Der Gegestandswert gibt immer den Betrag wieder, um den es in dem Rechtsstreit geht. Einfach ist dies also z.B. wenn um einen konkreten Geldbetrag gestritten wird. (z.B. Gehaltszahlung oder Weihnachtsgeld ist ausgeblieben) Dann entspricht der Gegenstandswert diesem Betrag. In vielen Fällen wird jedoch nicht um konkrete Beträge gestritten. Für diese Fälle wurde die Höhe des Gegenstandswerts festgelegt.

 

In arbeitsgerichtlichen Verfahren geht es oft um folgende Gegenstandswerte:

Kündigungsschutzverfahren: 3 Bruttomonatsgehälter
Abmahnung: 1 Bruttomonatsgehalt
Zeugniskorrektur: 1 Bruttomonatsgehalt

In versicherungsrechtlichen Fällen geht es oft um konkrete Beträge. Beispielsweise bei einem Verfahren gegen den Hausratversicherer nach einem Diebstahl: Die Höhe der gestohlenen Werte entspricht in diesen Fällen dem Gegenstandswert.

 

Kann die Höhe der Beträge aber nicht genau angegeben werden, weil es um Beträge geht, die beispielsweise monatlich zu zahlen sind und nicht abzusehen ist, für wie lange diese zu zahlen sind, dann gibt es auch hierfür eine gesonderte Regelung. Als Gegenstandswert gilt dann gem. § 9 ZPO der 3,5-fache Jahresbetrag. Beispiel: Sie streiten sich mit Ihrem Berufsunfähigkeitsversicherer um die Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.000 € / Monat und um die Weiterzahlung der Beiträge i.H.v. 50 € / Monat.

 

Berechnung des Gegenstandswerts:

1.000 € x 12 Monate x 3,5 Jahre= 42.000 €

und 50 € x 12 Monate x 3,5 Jahre = 2.100 €.

Der Gegenstandswert beträgt also insgesamt 44.100 €.

 

Wie viele / welche Gebühren fallen an?

In der Anlage 1 zum RVG ist geregelt, welche Gebühr in welcher Höhe anfällt. Die konkrete Höhe ist vom Schwierigkeitsgrad abhängig.

 

Eine Geschäftsgebühr entsteht, wenn der Rechtsanwalt für Sie außergerichtlich tätig wird. Die Gebühr umfasst sämtliche außergerichtliche Korrespondenz (also unabhängig von der Anzahl der Schreiben und Telefonate). In der Regel fällt diese Gebühr in Höhe von 1,3 an.

 

Eine Verfahrensgebühr fällt an, wenn der Rechtsanwalt für Sie ein gerichtliches Verfahren einleitet. Die Gebühr deckt sodann ebenfalls die gesamte erste Instanz ab, sie ändert sich der Höhe nach also auch nicht, egal wie viele Schriftsätze der Rechtsanwalt verfasst. Auch diese Gebühr beträgt in der Regel 1,3.

 

Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet, wenn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

 

Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Rechtsanwalt mit der Gegenseite verhandelt, während ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Das gilt also klassisch für die Gerichtstermine, aber auch für Telefonate mit der Gegenseite, wenn diese während des Verfahrens stattfinden. Auch diese Gebühr fällt nur einmal an, egal wieviele Gerichtstermine stattfinden oder wie oft der Rechtsanwalt mit der Gegenseite telefoniert. Sie wird in Höhe von 1,2 abgerechnet.

 

Eine Einigungsgebühr fällt an, wenn sich beide Parteien vergleichen, also einigen und der Rechtsstreit dadurch erledigt wird. In diesem Fall reduzieren sich auch die Gerichtskosten – in arbeitsgerichtlichen Verfahren entfallen sie in der Regel sogar ganz - weil damit zur Entlastung der Gerichte beigetragen wird. Sie fällt in Höhe von 1,0 oder 1,5 an, je nachdem, ob die Einigung während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt oder davor.

 

Des Weiteren fällt in der Regel eine Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20 % der angefallenen Gebühren, maximal jedoch 20 €, an.

 

Für eine Erstberatung dürfen (Gegenstandswert-unabhängig) nicht mehr als 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer verlangt werden. § 34 RVG. Diese Gebühr wird – wenn es zu einer weiteren Vertretung kommt, und obige Gebühren anfallen – angerechnet, dh sie muss dann nicht extra gezahlt werden.

 

Beispielrechnung

Sie haben eine Kündigung erhalten. Der Rechtsanwalt versucht erst außergerichtlich durch Schreiben und Telefonate zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Dies gelingt nicht, so dass Kündigungsschutzklage erhoben wird. Im Gütetermin einigen Sie sich über eine einvernehmliche Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung. Der monatliche Bruttolohn betrug durchschnittlich 2.000 €.

 

Gegenstandswert:   6.000,00 €
Geschäftsgebühr § 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3  460,20 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3  460,20 €
abzgl. Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG:    - 230,10 €
Terminsgebühr §13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 424,80 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1003 VV RVG 1,0 354,00 €
Pauschale für Post- & Telekommunikation § 13 RVG, Nr. 7002 VV RVG (20%; max. 20,- €)   20,00 €
Gesamt Netto:   1.489,10 €
USt. (19%)   282,93 €
Gesamt Brutto:   1.772,03 €

Das heißt die Rechnung des Anwalts beläuft sich in diesem konkreten Beispielfall auf 1.772,03 €.

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